Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgaben-gesetzes (BayAbwAG) vom 10. November 1991 (GVBl S. 382) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264) erlässt die Gemeinde Scheyern folgende
Satzung
für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe:
§ 1 Abgabeerhebung
Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwas-serabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindugn mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlen-den Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.
§ 2 Abgabetatbestand
Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG an-stelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
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Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalender-jahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheids an die Gemeinde (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG).
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Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.
§ 4 Abgabeschuldner
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 5 Abgabemaßstab
Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
§ 6 Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt je Einwohner 17,90 EUR.
§ 7 In-Kraft-Treten
1. Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.09.1982, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.07.1995, außer Kraft.
Scheyern, den 30.12.2005
A.Müller
1. Bürgermeister