Archivsatzung

Satzung für die Benutzung des Archives der Gemeinde Scheyern vom 24.10.1988

§ 1 Wesen und Zweck
1. Das Gemeindearchiv Scheyern ist eine Einrichtung der Gemeinde Scheyern und wird von der Gemeinde verwaltet. Dazu beauftragt die Gemeinde einen verantwortlichen Leiter.
2. Das Archiv dient sowohl der gemeindlichen Verwaltung wie der Erforschung der Heimat- und Familiengeschichte.

§ 2 Benützung
1. Die Benützung des Archives steht grundsätzlich jedermann mit einem Mindestalter von 18 Jahren frei, der Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung bietet, sich ausweisen und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.
2. Über die Erlaubnis zur Archivbenützung entscheidet die Gemeinde.
3. In begründeten Fällen kann die Benützung versagt werden.

§ 3 Benützungsantrag
Wer das Archiv benützen will, hat einen schriftlichen Antrag einzureichen. Dieser muß genaue Angaben über Zweck und Thema der Forschung enthalten. Außerdem hat sich der Archivbenützer darin zu verpflichten, die Bestimmungen dieser Satzung und des Datenschutzes zu beachten.

§ 4 Aussuchen und Ausheben von Archivgut
Aus dem vorgelegten Repertorium (Findbuch) sucht der Antragsteller die für sein Forschungsthema einschlägigen Akten bzw. Bände aus und stellt die Aktennummern in einer Liste zusammen, die dem Antrag beigelegt wird.

§ 5 Benützerraum
Der von der Gemeinde für das Archiv Beauftragte holt die Akten bzw. Bände aus dem Archivraum und legt diese dem Antragsteller in einem gesonderten Raum außerhalb des Archivraumes vor. In besonderen Ausnahmefällen dürfen Akten jedoch auch im Archivraum, allerdings nur in Anwesenheit einer gemeindlichen Aufsichtsperson, eingesehen werden.

§ 6 Behandlung der Archivalien
1. Die vorgelegten Archivalien sind vom Benützer schonendst zu behandeln und in demselben Zustand, wie sie vorgelegt wurden, wieder zurückzugeben.
2. Insbesondere ist es verboten, Eintragungen, Anmerkungen oder Veränderungen an den Archivalien vorzunehmen. Ebenso ist es verboten, bei der Arbeit an den Akten zu rauchen oder zu essen.
3. Bemerkt der Benützer an den vorgelegten Archivalien irgendwelche Schäden oder Mängel an der Vollständigkeit, so hat er dies unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

§ 7 Anfertigung von Kopien
Im Bedarfsfall können auf Antrag des Benützers von einschlägigen Archivalien gegen eine festgesetzte Gebühr Kopien angefertigt werden.

§ 8 Haftung
Der Benützer haftet für jeden Verlust oder auch fahrlässige Beschädigung der vorgelegten Archivalien. Bei Rückgabe der Archivalien überprüft der Gemeindebeauftragte Zustand, Vollzähligkeit und richtige Einordnung der einzelnen Blätter.

§ 9 Beratung durch den Kreisarchivpfleger
In allen Fällen steht der Kreisarchivpfleger auf Anforderung zur Beratung des Archivbenutzers und zur Beratung der Gemeinde zur Verfügung.

§ 10 Benützererlaubnis
Über die Erlaubnis zur Benützung des Archives entscheidet die Gemeinde. Aus gewichtigen Gründen kann die Benützung des Archives verweigert werden. Archivalien, die jünger als 50 Jahre sind, vor allem Personalakten, werden zur Einsicht nicht freigegeben (Datenschutz). Über begründete Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.1988 in Kraft. Scheyern, 24.10.1988 Reimer Erster Bürgermeister

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