Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung Scheyern

 

Bitte beachten Sie die 14. Änderungssatzung am Ende der Satzung!!

 

 

 

 

Beitrags- und Gebührensatzung

zur

Wasserabgabesatzung (BGS - WAS)

der Gemeinde Scheyern

 

vom 29.12.1995

in der Fassung der 13. Änderung vom 08.12.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Scheyern folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

 

 

§ 1

Beitragserhebung

 

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das gesamte Gemeindegebiet Scheyern mit Ausnahme von den Gemeindeteilen Triefing, Ziegelnöbach, Edersberg und Grub  einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

 

 

 

§ 2

Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht.

 

Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

 

 

 

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

 

1.         § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung          angeschlossen werden kann,

 

2.         § 2 Satz 2  1. Alternative, sobald das Grundstück an die           Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist,

 

3.         § 2 Satz 2  2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.

 

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

 

 

 

§ 4

Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

 

 

§ 5

Beitragsmaßstab

 

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das fünffache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt.

 

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.

 

Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben.

 

Garagen werden nicht zum Beitrag herangezogen, solange sie keinen Wasseranschluss haben.

 

Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

 

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist  ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

 

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

 

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3   Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde.

 

Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten.

 

Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach

§ 238 AO zu verzinsen.

 

 

 

§ 6

Beitragssatz

 

(1) Der durch die Beiträge abzudeckende Aufwand wird wie folgt umgelegt:

 

25 % nach der Summe der Grundstücksflächen

75 % nach der Summe der Geschossflächen.

 

(2) Der Beitrag beträgt

 

a)         pro qm Grundstücksfläche        1,07 €

b)         pro qm Geschossfläche              7,88 €

 

 

 

§ 7

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 

 

 

§ 7a

Ablösung des Beitrags

 

Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

 

 

 

§ 8

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

 

(1) Der Aufwand für den Grundstücksanschluss (Art. 9 KAG) ist, soweit dieser nicht Bestandteil der Versorgungseinrichtung ist, in der tatsächlichen Höhe der Gemeinde zu erstatten.

 

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist (Art. 9 Abs. 2 KAG). Mehrere Zahlungsverpflichtete sind Gesamtschuldner.

 

(3) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde folgenden Aufwand für die Anschlussteilung

(Abs. 1) zu erstatten:

 

a) für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung

 

b) für die Veränderung an der Grundstücksanschlussleitung, die wegen baulicher Arbeiten oder anderen Maßnahmen auf dem versorgten Grundstück durch eine Änderung oder Erweiterung der Grundstücksanschlussleitung oder durch sonstige Maßnahmen des Grundstückseigentümers erforderlich werden;

 

c) für die Verbesserungen, Instandsetzungen, Unterhaltung und Erneuerung der             Grundstücksanschlussleitung,

 

d) für die Lieferung und den Einbau der Wasserzähleranlage gem. DIN 1988, Überholen, Unterhaltung und Erneuerung der Wasserzähleranlage; ausgenommen die Kosten für Wasserzähler.

 

(4) Zu dem zu erstattenden Aufwand gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes in dem durch die Arbeiten beanspruchten Grundbesitz.

 

(5)        Die Kosten werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

 

 

 

§ 9

Gebührenerhebung

 

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§9a) und  Verbrauchsgebühren (§10).

 

 

§ 9a

Grundgebühr

 

(1)     Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) oder nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses oder des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss oder der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

 

(2)   Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis 4 m³/h                50,00 Euro/Jahr

bis 10 m³/h                        100,00 Euro/Jahr

über 10 m³/h          160,00 Euro/Jahr

 

(3) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis 2,5 m³/h             50,00 Euro/Jahr

bis 6 m³/h              100,00 Euro/Jahr

über 6 m³/h            160,00 Euro/Jahr

 

 

§ 10

Verbrauchsgebühr

 

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

 

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn

 

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder

 

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

 

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

 

(3) Die Gebühr beträgt  ab 01.01.2018   1,95 €

ab 01.01.2019   2,05 €

ab 01.01.2020   2,22 €

ab 01.01.2021   2,30 €  je cbm entnommenen Wassers.

 

(4) Die Verbrauchsgebühr wird auch angesetzt bei der Verwendung von Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern.

 

 

Soweit der Einbau eines solchen Zählers aus technischen oder sonstigen, nachweislich gerechtfertigten Gründen nicht möglich oder unzweckmäßig ist, wird der Verbrauch pauschal

auf 40 cbm festgesetzt.

 

 

 

§ 11

Entstehen der Gebührenschuld

 

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

 

(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses erfolgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 

 

 

 

§ 12

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

 

 

§ 13

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

 

(1) Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. des Jahres abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

 

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08. und 15.11.  jeden Jahres eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.

 

Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

 

 

 

§ 14

Mehrwertsteuer

 

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

 

 

 

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

 

 

 

 

§ 16

Übergangsregelung

 

Abgeschlossene Beitragstatbestände gelten als abgeschlossen.

 

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

(1)        Die Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft.

 

(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.09.1989 außer Kraft.