Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren
Die Gemeinde Scheyern erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
²Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. ³Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch und Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.12.2005 außer Kraft.
Scheyern, den 14.04.2016
Gemeinde Scheyern
Manfred Sterz
Erster Bürgermeister
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1 - 6)
und den Personalkosten (Nr. 7) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
|
bei einer Nutzungsdauer von |
bei einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
|
a) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (FF Scheyern) |
25 Jahren |
7,94 € |
b) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 (FF Scheyern) |
25 Jahren |
6,10 € |
c) - Mehrzweckfahrzeug (FF Scheyern) - Mehrzweckfahrzeug einschließlich Tragkraftspritzenanhänger - TSA (FF Winden)
|
20 Jahren |
3,17 € |
d) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (FF Euernbach) |
20 Jahren |
3,57 € |
e) Einachsanhänger (FF Scheyern) |
20 Jahren |
1,50 € |
f) Zweiachsanhänger (FF Scheyern) |
20 Jahren |
3,00 € |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für folgende Löschfahrzeuge: |
bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 % |
a) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (FF Scheyern) |
143,15 € |
b) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 (FF Scheyern) |
102,05 € |
c) - Mehrzweckfahrzeug (FF Scheyern) - Mehrzweckfahrzeug einschließlich Tragkraft- spritzenanhänger - TSA (FF Winden) |
27,94 € |
d) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (FF Euernbach) |
71,64 € |
e)Einachsanhänger (FF Scheyern) |
5,00 € |
f) Zweiachsanhänger |
10,00 € |
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), dann werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für:
a) eine Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe 58,30 €
b) einen Generator ab 5 KVA 35,00 €
c) eine Tauchpumpe 220 V 16,17 €
d) eine Tauchpumpe 380 V 21,12 €
e) ein Atemschutzgerät 30,00 €
f) eine Wärmebildkamera 17,40 €
g) eine Motorsäge 10,00 €
h) ein Beleuchtungssatz 10,00 €
i) ein B-Schlauch 6,00 €
j) ein C-Schlauch 6,00 €
4. Entsorgungskosten
Entsorgungskosten für kontaminiertes Material und Gerät sowie Ersatzbeschaffungen bei besonders schwerer Kontamination werden nach dem jeweiligen Anfall berechnet.
5. Materialkosten
Anfallende Materialkosten wie Ölbindemittel, Sonderlöschmittel, Verbaumaterial usw. werden nach dem jeweiligen Anfall berechnet. Es erfolgt ein Lagerkosten- und Verwaltungszuschlag von 15 %.
6. Kosten für Fehlalarm durch Brandmeldeanlage
Bei der Auslösung eines Fehlalarms durch eine Brandmeldeanlage oder bei missbräuchlicher Alarmierung werden die anfallenden Ausrückekosten für Fahrzeuge, sowie Personalkosten berechnet.
Die Kosten richten sich objektbezogen -gemäß der Alarm- und Ausrückeordnung- nach dem jeweiligen Kräftebedarf.
7. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. ²Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. ³Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
a) Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird
folgender Stundensatz berechnet: 25,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienst-
leistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen
Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienst-
ausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts
(Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung nach Art. 11 BayFwG.
Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des
Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personal-
aufwand angesetzt werden.)
b) Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1
BayFwG wird je Stunde Wachdienst ein Stundensatz gemäß § 11 Abs. 5 AVBayFwG
in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Abweichend von Nummer 8 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Scheyern, den 14.04.2016
Gemeinde Scheyern
Manfred Sterz
Erster Bürgermeister