Rechtsverordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen
Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2006 (GVBI S. 190), erlässt die Gemeinde Scheyern folgende Rechtsverordnung:
§ 1
In der Gemeinde Scheyern dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr betrieben werden.
Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:
- Neujahr
- Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag
- 1. Mai
- Pfingstsonntag und Pfingstmontag
- Erster und Zweiter Weihnachtstag.
§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Scheyern, den 02.03.2007
Gemeinde Scheyern
Albert Müller
1. Bürgermeister