Zulässige Betriebszeiten von Geräten- und Maschinen
Die Betriebszeiten von Landschafts- und Gartengeräten, Baumaschinen usw., in empfindlichen Gebieten, wozu auch Wohngebiete gehören, sind in der Geräte und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) festgelegt:
Im Ausschnitt folgende Geräte- und Maschinen:
Rasenmäher Rasentrimmer Rasenkantenschneider Vertikutierer Heckenschere Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler), tragbare Motorkettensäge Beton- und Mörtelmischer
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zulässige Betriebszeiten:
an Werktagen Montag - Samstag
von 07.00 Uhr - 20.00 Uhr |
Freischneider Grastrimmer/Graskantenschneider (Diese dürfen nicht mit Rasentrimmer/ Rasenkantenschneidern verwechselt werden! Grastrimmer/Graskanten-schneider werden mit Verbrennungs-motor betrieben!) Laubbläser Laubsammler ohne EG-Umweltzeichen
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zulässige Betriebszeiten:
an Werktagen Montag - Samstag
von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung sämtlicher Geräte und Maschinen ganztägig nicht zulässig.
Für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis, sollten Sie nach Möglichkeit:
~ in der Mittagszeit auf den Betrieb sämtlicher Geräte, so auch auf das Rasenmähen
verzichten
~ im Vorfeld die Nachbarn über bevorstehenden Lärm (z.B. Baustellenlärm)
informieren. Jemand, der auf Lärm eingestellt ist und weiß wie lange er
voraussichtlich dauert, fühlt sich weniger belästigt.