Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Scheyern folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Friedhöfe bzw. ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren für:
- den Friedhof Scheyern / Kommunaler Teil
- den Friedhof Euernbach sowie ein dazugehöriges Leichenhaus
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 Friedhofssatzung.
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt - ausgehend von der Erstbelegung - auf volle Jahre aufgerundet.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 31,-- EUR
b) eine Familien- / Doppelgrabstätte 40,-- EUR
c) eine Urnenerdgrabstätte / Urnenbaumgrabstätte 35,-- EUR
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren beinhalten insbesondere, das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) eines Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges / Urne vom Leichenhaus zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger und die Benutzung des Leichenhauses Euernbach, bei Bestattungen in Euernbach.
(2) Die Bestattungsgebühren betragen:
a) Erdbestattung (ab 14 Jahren) 470,-- EUR
b) Erdbestattung (2 – 13 Jahren) 290,-- EUR
c) Erdbestattung (bis 2 Jahre)/Fötengrab 130,-- EUR
d) Urnenbestattung 95,-- EUR
e) Tieferlegung bei Neugrabstätte 80,-- EUR
f) Benutzung des Leichenhauses im Friedhof Euernbach 60,-- EUR
g) Erschwerniszuschlag für Mehraufwand
Kosten der Arbeitszeit je Stunde 33,-- EUR
Kosten für Geräteeinsatz 33,-- EUR
- h) Grabbodenplatten 150,-- EUR
- i) bei Bestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeiten
(Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr - ausgenommen gesetzliche Feiertage)
wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt:
für eine Erdbestattung pauschal 120,-- EUR
für eine Urnenbestattung pauschal 60,-- EUR
j) Umbettung (nach Kostenangebot des beauftragten Bestattungsunternehmens)
§ 6 Sonstige Gebühren
Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über eine Kostenerstattung treffen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzungen,
Friedhofsgebührensatzung Euernbach vom 21.12.2007
Friedhofsgebührensatzung Scheyern vom 12.03.2009
außer Kraft.
Scheyern, 23.12.2019
Manfred Sterz
Erster Bürgermeister