Verwendung von Regen- oder Brunnenwasser zum Betrieb von Waschmaschinen oder Toiletten

Bei Bekanntwerden von installierten Regenwassernutzungs- oder Brunnenanlagen sind Betreiber immer wieder überrascht zu hören, dass diese Anlagen genehmigungspflichtig sind.

 

 

Nachfolgend einige Hinweise, die vor der Errichtung zu beachten sind:

  1. Nach § 7 WAS (Wasserabgabesatzung der Gemeinde Scheyern) ist die Beschränkung der Benutzungspflicht der gemeindlichen Trinkwasseranlage durch die Gemeinde erforderlich. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag bei der Gemeinde einzureichen. Grundsätzlich ist nämlich der gesamte Wasserbedarf, der auf dem Grundstück anfällt, aus der gemeindlichen Wasserversorgung zu decken.
  2. Des Weiteren ist vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage die Gemeinde zu benachrichtigen, damit diese feststellen kann, ob Rückwirkungen auf die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung zu befürchten sind.


Um eine ordnungsgemäße Verrechnung der Wasser- und der Abwassergebühren vornehmen zu können, sind zusätzliche Wasserzähler erforderlich, wenn das Grundstück an die gemeindliche Abwasserentsorgung angeschlossen ist.

Sollten Sie weder eine genehmigte, noch bei der Gemeinde Scheyern angezeigte Eigengewinnungsanlage zur Wasserversorgung von Toiletten, Waschmaschinen, etc. betreiben, werden Sie hiermit aufgefordert, diese umgehend schriftlich anzuzeigen.

Genehmigungsfrei ist lediglich das Sammeln von Niederschlagswasser und die Verwendung von Brunnenwasser zum Zwecke der Gartenbewässerung.

Für weitere Fragen und Informationen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung
unter der Telefonnummer: 08441 8064-26 gerne zur Verfügung.