Zulässige Betriebszeiten von Geräten und Maschinen

Zulässige Betriebszeiten von Geräten- und Maschinen

 

 

Die Betriebszeiten von Landschafts- und Gartengeräten, Baumaschinen usw., in empfindlichen Gebieten, wozu auch Wohngebiete gehören, sind in der Geräte und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) festgelegt:

 

Im Ausschnitt folgende Geräte- und Maschinen:

 

 

Rasenmäher

Rasentrimmer Rasenkantenschneider Vertikutierer

Heckenschere

Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler), tragbare Motorkettensäge

Beton- und Mörtelmischer

 

 

zulässige Betriebszeiten:

 

an Werktagen

Montag - Samstag

 

von 07.00 Uhr - 20.00 Uhr

 

Freischneider

Grastrimmer/Graskantenschneider (Diese dürfen nicht mit Rasentrimmer/ Rasenkantenschneidern verwechselt werden! Grastrimmer/Graskanten-schneider werden mit Verbrennungs-motor betrieben!)

Laubbläser

Laubsammler

ohne EG-Umweltzeichen

 

 

zulässige Betriebszeiten:

 

an Werktagen

Montag - Samstag

 

von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr

von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr

 

 

 

An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung sämtlicher Geräte und Maschinen ganztägig nicht zulässig.

 

 

Für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis, sollten Sie nach Möglichkeit:

 

~ in der Mittagszeit auf den Betrieb sämtlicher Geräte, so auch auf das Rasenmähen

   verzichten

~ im Vorfeld  die Nachbarn über bevorstehenden Lärm (z.B. Baustellenlärm)

   informieren. Jemand, der auf Lärm eingestellt ist und weiß wie lange er

   voraussichtlich dauert, fühlt sich weniger belästigt.

 

 

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