Naturschutz, Betretung von Flächen

Aus gegebenem Anlass bitten wir, im Sinne des Naturschutzes, die insbesondere für die Nutz- und Aufwuchszeit geltenden Bestimmungen zu beachten: In der Nutzzeit dürfen landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen nur auf vorhandenen Wegen, jedoch nicht auf selbst angelegten Trampelpfaden betreten werden.

So steht es im Artikel 25 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte; bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

 

Es werden alle Spaziergänger und Erholungssuchenden gebeten, sich entsprechend zu verhalten. Hundebesitzer sind hier besonders gefordert, Verunreinigungen mit Hundekot von landwirtschaftlich genutzten Flächen, insbesondere Wiesen, zu verhindern. Verschmutztes Gras kann bei Kühen und Rindern zu Krankheiten führen. Das BayNatSchG sieht ausdrücklich vor, dass Grundstücke nicht verunreinigt oder beschädigt werden dürfen.

 

Hecken und Feldgehölze bieten in unserer Kulturlandschaft vielen Tieren und Pflanzen Lebensmöglichkeiten. In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen daher Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche in der freien Natur nicht zurückgeschnitten oder auf Stock gesetzt werden (Art. 13 e BayNatSchG).

 

Reiten in der freien Natur

In Bayern haben auch die Reiter das Recht, sich in der freien Natur zu erholen. Dieses Recht ist jedoch zusätzlich zu o. g. Bestimmungen weiteren Beschränkungen unterworfen:

 

Das Recht auf Naturgenuss und Erholung muss gemeinverträglich ausgeübt werden, d. h. andere Erholungssuchende wie z. B. Wanderer oder Radfahrer dürfen durch das Reiten nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Art. 21 Abs. 3 BayNatSchG). Wegen der mit dem Pferd verbundenen möglichen Gefahren, Belästigungen oder Behinderungen, sind Reiter zu erhöhter Rücksichtnahme gegenüber anderen verpflichtet, z. B. dürfen sie bei Begegnung mit Fußgängern, etc. nur im Schritt passieren oder müssen stehen bleiben.

 

Auf Privatwegen in der freien Natur darf unter der Voraussetzung geritten werden, dass sich die Wege dafür eignen. Dies richtet sich nach der generellen Beschaffenheit der Wegfläche. Lässt dabei der bauliche Zustand die Gefahr befürchten, dass ein Reitbetrieb tiefe, nachhaltige Hufeindrücke hinterlässt, ist der Weg als für das Reiten ungeeignet anzusehen.

 

Ein Weg ist dann ein Weg, wenn er zwei deutliche Fahrspuren enthält und durch ein zweispuriges Fahrzeug genutzt werden kann. Einmal mit einem Traktor durch die Wiese gefahren, heißt nicht, dass dies ein Weg ist.

 

Im Wald ist das Reiten ausschließlich auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.

 

Falls die Witterung (Regen / Frost) die nicht befestigten Wege aufgeweicht hat, können anhaltende Schäden entstehen und dürfen nicht mehr benutzt werden. (Im Sommer, bei großer Hitze können auch Teerstraßen aufweichen.)

 

Vegetationszeiten der Kulturen

April

Mai

Juni

Juli

Aug

Sept

Okt

Nov

Dez

Jan

Feb

März

April

Grünland: Wiesen, Weiden, Klee, usw.

       

Grünland

Getreide:

Winter-Gerste

 

Winter-Gerste

Winter-Roggen

 

Winter-Roggen

Winter-Weizen

 

Winter-Weizen

Raps

Raps

Sommer-Gerste/Weizen

           

S-G/S-W

Hafer

           

Hafer

Hackfrüchte

Kartoffeln

       

Kartoffeln

Rüben

     

Rüben

Mais

         

Mais

Sonnenblumen

           

Sonderfrüchte:

Spargel

Erdbeeren