Haus- und Benutzungsordnung für das Vereinsheim Scheyern

Haus- und Benutzungsordnung für das

Vereinsheim  Scheyern

 

 

Für das Vereinsheim Scheyern, Hochstr. 19, 85298 Scheyern, erlässt die Gemeinde

Scheyern folgende Haus- u. Benutzungsordnung:

 

§  1  Allgemeines

 

Das Vereinsheim Scheyern dient den in der Gemeinde Scheyern ansässigen Vereinen ausschließlich für Veranstaltungen zur Förderung des Vereinslebens, soweit die Ver- gabebedingungen nach § 3 erfüllt werden.

Ferner steht es für Veranstaltungen der Gemeinde sowie deren Einrichtungen  zur Verfügung.

 

§  2  Vereinsheim

 

(1) Die Nutzung durch die Vereine im Sinne von § 1 erstreckt sich ausschließlich auf folgende in der beiliegenden Planskizze (Anlage 1) dargestellten Bereiche:

1.        Veranstaltungssaal,

2.       Thekenraum, Küche mit Nebenraum und Spülküche,

3.       Toiletten und Vorraum beim Haupteingang,

4.       Außenbereich um das Vereinsheim.

 

(2) Alle anderen Räumlichkeiten des Vereinsheims stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung. Diese können im Einzelfall nach vorheriger Absprache mit der Gemeinde mitbenutzt werden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.

 

§  3   Vergabe an Vereine

 

Ein Rechtsanspruch auf Benutzung des Vereinsheims besteht nicht.

Über die Vergabe zur Benutzung des Vereinsheims entscheidet die Gemeinde Scheyern. Vereine, die im sportlichen, sozialen, kulturellen, traditionellen, natur-

und umweltschützerischen, religiösen sowie im Rettungswesen tätig sind,

werden bei der Vergabe des Vereinsheimes vorrangig berücksichtigt.

Private Veranstaltungen sind nicht gestattet.  Vereinsveranstaltungen mit privatem Charakter können entsprechend der folgenden Richtlinien gestattet werden.

  

§  4 Veranstaltungen

 

Sämtliche Veranstaltungen im Vereinsheim oder auf den Außenanlagen dürfen

nur mit Erlaubnis der Gemeinde durchgeführt werden.

Sie sind mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen.

 

Jede Veranstaltung im Vereinsheim wird von der Erfüllung der Auflagen

(Anlage 2) bereits vor der Erlaubniserteilung abhängig gemacht.

Antragsteller, die Auflagen nicht anerkennen oder erfüllen, haben keinerlei

Anspruch auf Benutzung des Inventars, der Räumlichkeiten und der

Außenanlagen nach § 2 Abs. 1.

 

§  5 Verantwortlicher

 

Das Vereinsheim wird auf schriftlichen Antrag bei der Gemeindeverwaltung an

den Verantwortlichen des entsprechenden Vereines oder Organisation vergeben.

 

Der Verantwortliche ist bereits im Antrag verbindlich der Gemeinde zu benennen. Ein Wechsel, in der Person des Verantwortlichen ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

Der Verantwortliche muss volljährig sein.

 

 

§  6  Übergabe des Vereinsheimes

 

(1) Dem bei der Gemeindeverwaltung gemeldeten Verantwortlichen werden

von der Gemeinde die beantragten und zu benutzenden Räume zu einem   festgesetzten Zeitpunkt übergeben.

Der Verantwortliche hat sich bei der Übergabe vom ordnungsgemäßen

Zustand und der Sauberkeit der Räume zu überzeugen.

 

(2) Die benutzten Räume müssen nach der Veranstaltung zu einem festgesetzten Zeitpunkt, spätestens innerhalb von  3 Tagen, an die Gemeinde

in  ordnungsgemäßen  und sauberen Zustand übergeben werden.

Dazu ist eine Vereinsheimbegehung durch die verantwortliche Person des Veranstalters und eine von der Gemeinde benannten Person durchzuführen.

Sofern sich Beanstandungen ergeben, sind diese schriftlich festzuhalten.

 

 

§  7   Benutzung des Inventars

 

 

(1) Eingebautes und bewegliches Inventar kann von den Vereinen benutzt werden. Es wird ebenfalls von der (den) von der Gemeinde beauftragten

Person(en) übergeben.   

(2)  Fehlendes oder beschädigtes Inventar ist zu ersetzen. 

(3)  Die Benutzer des Vereinsheimes  sind zur schonenden und pfleglichen

Behandlung des Inventars verpflichtet. 

(4)   Die Aufstellung vereinseigener Schränke, Geräte oder sonstiges Inventar ist nicht gestattet.   

 

§ 8 Kaution

 

(1)   Die Gemeinde erhebt vom Benutzer als Sicherheit für sämtliche Ansprüche, die sich aus der Anlage zur Haus- und Benutzungsordnung ergeben, eine Kaution in Höhe von 200,-- Euro.

(2)   Die Kaution ist vor dem Nutzungstermin bei der Schlüsselübergabe an die Gemeinde zu entrichten, andernfalls ist die Gemeinde berechtigt, die erteilte Nutzungsgenehmigung ohne Einhaltung einer Frist zurückzunehmen.

(3)   Der Kautionsbetrag wird zurückgezahlt, sobald die Vereinsheimbegehung gemäß § 6 Abs. 2 durchgeführt wurde und sämtliche Ansprüche der Gemeinde erfüllt sind.

 

§   9   Hausrecht

 

Anweisungen von Vertretern der Gemeinde, dem Hausmeister oder von der

Gemeinde bestimmten Aufsichtspersonen sind zu befolgen.          

Diese Personen üben das Hausrecht aus und sind ausdrücklich uneingeschränkt weisungsbefugt. Eine strafrechtliche Verfolgung  bei groben Verstößen wie Hausfriedensbruch usw. behält sich die Gemeinde ausdrücklich vor.

 

§   10   Haftung der Benutzer

 

Der Veranstalter haftet gegenüber der Gemeinde für alle aus Anlass der

Benutzung  der Räume entstandenen Schäden.

Der Veranstalter hat dazu der Gemeinde eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

 

 

§     11   Bauliche Veränderungen

 

Jegliche bauliche, elektrische oder sonstige Veränderungen am oder im Gebäude

sind grundsätzlich nicht gestattet.

Soweit sich solche als unbedingt erforderlich erweisen, kann bei geringen

Veränderungen im Einzelfall diesen zugestimmt werden.

 

 

§   12   Lärmschutz

 

Bei Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass sich diese nicht auf den Bereich vor dem Jugendtreff erstrecken. Es ist darauf zu achten, dass keinerlei Lärmbelästigung der Anwohner stattfindet. Die Außentüren und die Fluchttüren sind geschlossen zu halten. Ebenfalls müssen alle Fenster geschlossen sein. Die Lautstärke ist auf die üblichen Lärmschutzbestimmungen auszurichten; dies gilt besonders nach 22.00 Uhr und auch beim Verlassen des Gebäudes.

 

§   13   Verstöße

 

Der Benutzer oder   Veranstalter kann  bei Verstößen  gegen diese Ordnung

von der weiteren Benutzung des Vereinsheimes und der Außenanlagen ausge-

schlossen werden.

 

§   14     Inkrafttreten

 

Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt am 13.05.2009 in Kraft.

 

 

Gemeinde Scheyern, den 13.05.2009

 

Müller

Erster Bürgermeister

 

 

 

- Anlage 2 -

 

Gemeindeverwaltung Scheyern

Ludwigstr. 2

85298 Scheyern

 

 

                                                 Auflagen

 

 

Gem. § 4 der Haus- und Benutzungsordnung erlässt die Gemeinde Scheyern

folgende Auflagen:

 

 

1. Benutzungsgebühr für das Vereinsheim

 

a. Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 29.07.99 ist die Benutzungsgebühr für das Vereinsheim Scheyern in Höhe von 25,-- Euro pro Veranstaltungstag, eine Woche vor Beginn des Vorhabens unaufgefordert an die Scheyerer  Vereinsverbindung zur  Selbstverwaltung zu  entrichten.

Bei Vereinsveranstaltungen mit privatem Charakter im Sinne von § 3 wird eine Benutzungsgebühr von 50 € pro Veranstaltungstag erhoben.                                                                                        

b. Die Benutzungsgebühr wird neben anderen Einnahmen zur Erhaltung und

Renovierung des Vereinsheimes  (§ 2 der Haus- u. Benutzungsordnung) verwendet. 

 

 

2. Reinigung des Vereinsheimes

a. Sämtliche benutzten Räume sind grundsätzlich nass zu reinigen.

Der Außenbereich um das Vereinsheim ist von jeglichem Unrat, der von der

Veranstaltung herrührt, zu säubern.    

b. Beanstandungen gem. § 6 Abs. 2 der Haus- und Benutzungsordnung sind innerhalb von 3 Tagen zu erledigen. 

c. Werden Beanstandungen in Bezug auf Sauberkeit nicht erfüllt und erledigt,

so werden diese Reinigungsarbeiten auf Kosten des Veranstalters durchgeführt

und von der  Gemeinde dem Veranstalter in Rechnung  gestellt.

 

 

3. Benutzung des Inventars

 

a. Gem. § 7 der Haus- und Benutzungsordnung kann eingebautes und bewegliches Inventar benutzt werden. 

b. Beschädigtes oder fehlendes Inventar ist zu handelsüblichen Preisen in voller Höhe in bar zu ersetzen. Die Beschaffung wird von den Verantwortlichen der Scheyerer Vereinsverbindung durchgeführt. 

c. Eingebautes Inventar darf nur von einer Fachkraft oder entsprechender Fachfirma repariert werden. 

d. Für das bewegliche Inventar i. Küchenbereich (Geschirr usw.) ist pro  

Benutzungstag  eine Gebühr von 10,--Euro zu entrichten. 

e.  Stühle und Tische dürfen nicht in den Außenbereich gebracht werden.

 

 

4.  Schlüsselübergabe an den Verantwortlichen

 

a. Die Schlüsselübergabe  erfolgt durch die  von der Gemeinde beauftragte(n)

Person(en).

b. Die Schlüsselrückgabe erfolgt spätestens nach 3 Tagen zum vereinbarten  Termin.

 

  

5.  Verlust eines  Schlüssels

 

a. Das gesamte Vereinsheim ist mit einer so genannten Schließanlage versehen. 

b. Bei Verlust eines Schlüssels wird die gesamte Schließanlage ausgewechselt,

wobei dem Verlierer die Kosten für die Auswechslung der gesamten Schließanlage in Rechnung gestellt werden (derzeitige Kosten mit Einbau:

ca. 750,-- Euro).

 

 

6. Anwesenheit des Verantwortlichen

 

a. Der bei der Gemeinde eingetragene und gemeldete Verantwortliche muss

während der gesamten Veranstaltung anwesend  und   jederzeit sofort

erreichbar sein. 

b. Er ist verantwortlich, dass die benutzten Räume auf- bzw. nach der

Veranstaltung wieder ordnungsgemäß versperrt werden.

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